Allgemeine Geschäftsbedingungen
der Sachsensolar GmbH

(AG Dresden, HRB 43512)

1 Geltungsbereich

1.1 Alle Lieferungen, Leistungen und Angebote der Sachsensolar GmbH (nachfolgend auch „Sachsensolar“) erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Diese sind Bestandteil aller Verträge, die Sachsensolar mit seinen Vertragspartnern (nachfolgend auch „Auftraggeber“ genannt) über die von ihm angebotenen Lieferungen oder Leistungen schließt. Sie gelten auch für alle zukünftigen Lieferungen, Leistungen oder Angebote an den Auftraggeber, auch wenn sie nicht nochmals gesondert vereinbart werden.
1.2 Geschäftsbedingungen des Auftraggebers oder Dritter finden keine Anwendung, auch wenn Sachsensolar ihrer Geltung im Einzelfall nicht gesondert widerspricht. Selbst wenn Sachsensolar auf ein Schreiben Bezug nimmt, das Geschäftsbedingungen des Auftraggebers oder eines Dritten enthält oder auf solche verweist, liegt darin kein Einverständnis mit der Geltung jener Geschäftsbedingungen.
1.3 Die Begriffe „Auftrag“ und „Auftraggeber“ sind im kaufmännischen Sinne ohne Rücksicht auf den jeweiligen Vertragstypus zu verstehen. „Auftraggeber“ ist der vertraglich Berechtigte und Verpflichtete.

2 Angebot und Vertragsschluss

2.1 Alle Angebote von Sachsensolar sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet sind oder eine bestimmte Annahmefrist enthalten.
2.2 Auf Grundlage einer zunächst unverbindlichen Anfrage des Auftraggebers übersendet Sachsensolar an den Auftraggeber einen unverbindlichen Kostenvoranschlag, verbunden mit dem Hinweis, dass zur Angebotserstellung ein detailliertes Aufmaß erforderlich ist. Sachsensolar erstellt in Abstimmung mit dem Auftraggeber ein detailliertes Aufmaß und übersendet dem Auftraggeber ein verbindliches Angebot. Sachsensolar hält es sich an das als verbindlich gekennzeichnete Angebot 10 (Werk-)Tage gebunden (sog. Bindungsfrist). Der Vertrag kommt erst zustande, sobald der Auftraggeber innerhalb dieser Bindungsfrist die Annahme des Angebots erklärt (Auftragserteilung).
2.3 Sämtliche vertraglichen Vereinbarungen, einschl. Änderungen, Ergänzungen und Nebenabreden, bedürfen der Textform.
2.4 Angaben von Sachsensolar zum Gegenstand der Lieferung oder Leistung (zB Gewichte, Maße, Gebrauchswerte, Belastbarkeit, Toleranzen und technische Daten) sowie Darstellungen desselben (zB Zeichnungen und Abbildungen) sind nur annähernd maßgeblich, soweit nicht die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck eine genaue Übereinstimmung voraussetzt. Sie sind keine garantierten Beschaffenheitsmerkmale, sondern Beschreibungen oder Kennzeichnungen der Lieferung oder Leistung. Handelsübliche Abweichungen und Abweichungen, die aufgrund rechtlicher Vorschriften erfolgen oder technische Verbesserungen darstellen, sowie die Ersetzung von Bauteilen durch gleichwertige Teile sind zulässig, soweit sie die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck nicht beeinträchtigen.
2.5 Der Auftraggeber wird die zur Verfügung gestellten Zeichnungen, Abbildungen, Berechnungen, Prospekten, Katalogen, Modellen, Werkzeugen und anderen Unterlagen und Hilfsmitteln ohne ausdrückliche Zustimmung von Sachsensolar weder als solche noch inhaltlich Dritten zugänglich machen, sie bekannt geben, selbst oder durch Dritte nutzen oder vervielfältigen. Gleiches gilt für Angebote oder Kostenvoranschläge von Sachsensolar. Auf Verlangen von Sachsensolar sind diese Gegenstände vollständig zurückzugeben und ggfs. gefertigte Kopien zu vernichten, wenn sie von ihm im ordnungsgemäßen Geschäftsgang nicht mehr benötigt werden oder wenn Verhandlungen nicht zum Abschluss eines Vertrages führen. Ausgenommen hiervon ist die Speicherung elektronisch zur Verfügung gestellter Daten zum Zwecke üblicher Datensicherung; solche Daten sind zu löschen.

3 Preise und Zahlung

3.1 Die Preise gelten für den in den verbindlichen Angeboten aufgeführten Leistungs- und Lieferungsumfang. Mehr- oder Sonderleistungen werden gesondert berechnet. Die Preise verstehen sich in EUR ab Werk zzgl. Verpackung, der gesetzlichen Mehrwertsteuer, bei Exportlieferungen Zoll sowie Gebühren und anderer öffentlicher Abgaben.
3.2 Die geschuldete Vergütung ergibt sich aus dem Vertrag, anderenfalls gelten die Preislisten von Sachsensolar zum Zeitpunkt der Auftragserteilung. Soweit den vereinbarten Preisen die Listenpreise von Sachsensolar zugrunde liegen und die Lieferung auf Verlangen des Auftraggebers erst mehr als vier Monate nach Vertragsschluss erfolgen soll, gelten die bei Lieferung gültigen Listenpreise von Sachsensolar (jeweils abzüglich eines vereinbarten prozentualen oder festen Rabatts).
3.3 Rechnungsbeträge sind innerhalb von 10 (zehn) Tagen (eingehend) ohne jeden Abzug zu bezahlen, sofern nicht etwas Anderes schriftlich vereinbart ist. Sachsensolar ist berechtigt, die vereinbarte Vergütung ganz oder teilweise im Voraus zu verlangen.
3.4 Die Aufrechnung mit Gegenansprüchen des Auftraggebers oder die Zurückbehaltung von Zahlungen wegen solcher Ansprüche ist nur zulässig, soweit die Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind oder sich aus demselben Auftrag ergeben, unter dem die betreffende Lieferung erfolgt ist. Der Auftraggeber kann seine Forderungen nicht an Dritte abtreten.

4 Lieferung, Lieferzeitpunkt, Leistungsumfang

4.1 Lieferungen erfolgen ab Werk. Von Sachsensolar in Aussicht gestellte Fristen und Termine für Lieferungen und Leistungen gelten stets nur annähernd, es sei denn, dass ausdrücklich eine feste Frist oder ein fester Termin zugesagt oder vereinbart ist. Sofern Versendung vereinbart wurde, beziehen sich Lieferfristen und Liefertermine, sofern nicht ausdrücklich von uns anders angegeben, auf den Zeitpunkt der Übergabe an den Spediteur, Frachtführer oder sonst mit dem Transport beauftragten Dritten.
4.2 Sachsensolar kann – unbeschadet der Rechte aus vom Auftraggeber verschuldeten Verzug – vom Auftraggeber eine Verlängerung von Liefer- und Leistungsfristen oder eine Verschiebung von Liefer- und Leistungsterminen um den Zeitraum verlangen, in dem der Auftraggeber seinen vertraglichen (Mitwirkungs-)Verpflichtungen nicht nachkommt.
4.3 Bei Lieferverzug ist der Auftraggeber verpflichtet, eine angemessene Nachfrist zu setzen.
4.4 Sachsensolar ist zu Teillieferungen berechtigt, insb. wenn
a) die Teillieferung für den Auftraggeber im Rahmen des vertraglichen Bestimmungszwecks verwendbar ist,
b) die Lieferung der restlichen bestellten Ware sichergestellt ist und
c) dem Auftraggeber hierdurch kein erheblicher Mehraufwand oder zusätzliche Kosten entstehen (es sei denn, Sachsensolar erklärt sich zur Übernahme dieser Kosten bereit).
4.5 Sachsensolar haftet nicht für Unmöglichkeit der Lieferung oder für Lieferverzögerungen, soweit diese durch höhere Gewalt oder sonstige, zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht vorhersehbare Ereignisse (zB Betriebsstörungen aller Art, Schwierigkeiten in der Material- oder Energiebeschaffung, Transportverzögerungen, Streiks, rechtmäßige Aussperrungen, Mangel an Arbeitskräften, Energie oder Rohstoffen, Schwierigkeiten bei der Beschaffung von notwendigen behördlichen Genehmigungen, Pandemien oder Epidemien, behördliche Maßnahmen oder die ausbleibende, nicht richtige oder nicht rechtzeitige Belieferung durch Lieferanten trotz eines vom Verkäufer geschlossenen kongruenten Deckungsgeschäfts) verursacht worden sind, die Sachsensolar nicht zu vertreten hat. Sofern solche Ereignisse uns die Lieferung oder Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen und die Behinderung nicht nur von vorübergehender Dauer ist, sind wir zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Bei Hindernissen vorübergehender Dauer verlängern sich die Liefer- oder Leistungsfristen oder verschieben sich die Liefer- oder Leistungstermine um den Zeitraum der Behinderung zzgl. einer angemessenen Anlauffrist. Soweit dem Auftraggeber infolge der Verzögerung die Abnahme der Lieferung oder Leistung nicht zuzumuten ist, kann er durch unverzügliche schriftliche Erklärung gegenüber Sachsensolar vom Vertrag zurücktreten.
4.6 Gerät Sachsensolar mit einer Lieferung oder Leistung in Verzug oder wird ihm eine Lieferung oder Leistung, gleich aus welchem Grunde, unmöglich, so ist die Haftung des Verkäufers auf Schadensersatz nach Maßgabe des Ziffer 8 dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen beschränkt.
4.7 Art und Umfang der einzelnen Leistungen ergeben sich aus dem Vertrag. Sachsensolar ist – vorbehaltlich der Ablehnung durch den Auftraggeber aus wichtigem Grund – berechtigt, Subunternehmer mit der Ausführung zu beauftragen.

5 Gefahrübergang, Abnahme

5.1 Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis, an dem kein Verbraucher (§ 13 BGB) beteiligt ist, ist die Niederlassung von Sachsensolar in Dresden, soweit nichts anderes bestimmt ist. Schuldet Sachsensolar auch die Installation, ist Erfüllungsort der Ort, an dem die Installation zu erfolgen hat.
5.2 Versandart und Verpackung unterstehen dem pflichtgemäßen Ermessen von Sachsensolar.
5.3 Die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der Verschlechterung geht mit Übergabe an den Auftraggeber unmittelbar oder, sofern Versand der Ware vereinbart ist und Sachsensolar nicht den Transport oder die Installation übernommen hat, spätestens mit der Übergabe des Liefergegenstandes (wobei der Beginn des Verladevorgangs maßgeblich ist) an den Spediteur, Frachtführer oder sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Dritten auf den Auftraggeber über. Verzögert sich der Versand oder die Übergabe infolge eines Umstandes, dessen Ursache beim Auftraggeber liegt, geht die Gefahr von dem Tag an auf den Auftraggeber über, an dem der Liefergegenstand versandbereit ist und Sachsensolar dies dem Auftraggeber angezeigt hat.
5.4 Lagerkosten nach Gefahrübergang trägt der Auftraggeber. Bei Lagerung durch Sachsensolgar betragen die Lagerkosten (0,25) % des Rechnungsbetrages der zu lagernden Liefergegenstände pro abgelaufener Woche. Die Geltendmachung und der Nachweis weiterer oder geringerer Lagerkosten bleiben vorbehalten.
5.5 Die Sendung wird von Sachsensolgar nur auf ausdrücklichen Wunsch des Auftraggebers und auf dessen Kosten gegen Diebstahl, Bruch-, Transport-, Feuer- und Wasserschäden oder sonstige versicherbare Risiken versichert.
5.6 Soweit eine Abnahme stattzufinden hat, gilt die Kaufsache als abgenommen (Abnahmefiktion), wenn
a) die Lieferung und, sofern Sachsensolar auch die Installation schuldet, die Installation abgeschlossen ist,
b) Sachsensolar dies dem Auftraggeber unter Hinweis auf die Abnahmefiktion nach Ziffer 5.6 mitgeteilt sowie ihn unter angemessener Fristsetzung von mindestens 2 Wochen zur Abnahme aufgefordert hat,
c) seit der Lieferung oder Installation mindestens 2 Wochen vergangen sind oder der Auftraggeber mit der Nutzung der Kaufsache begonnen hat (zB die gelieferte Anlage in Betrieb genommen hat) und in diesem Fall seit Lieferung oder Installation mindestens 2 Wochen vergangen sind, und
d) der Auftraggeber die Abnahme innerhalb dieses Zeitraums aus einem anderen Grund als wegen eines ggü. Sachsensolar angezeigten Mangels, der die Nutzung der Kaufsache unmöglich macht oder wesentlich beeinträchtigt, unterlassen hat.

6 Gewährleistung, Sachmängel

6.1 Die Gewährleistungsfrist beträgt bei Verträgen, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, ein Jahr ab Lieferung oder, soweit eine Abnahme erforderlich ist, ab der Abnahme; im Übrigen beträgt die Gewährleistungsfrist 2 Jahre. Die Beschränkung der Gewährleistungsfrist auf 1 Jahr gilt nicht für Schadensersatzansprüche des Auftraggebers aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder aus vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzungen durch Sachsensolar oder deren Erfüllungsgehilfen, welche jeweils nach den gesetzlichen Vorschriften verjähren.
6.2 Ist der Kauf für beide Vertragsparteien ein Handelsgeschäft, so hat der Auftraggeber die gelieferten Gegenstände unverzüglich nach Ablieferung an diesen oder an den von ihm bestimmten Dritten sorgfältig zu untersuchen, und, wenn sich ein Mangel zeigt, ggü. Sachsensolar unverzüglich Anzeige zu machen (§ 377 Abs. 1 HGB). Diese Gegenstände geltend hinsichtlich offensichtlicher Mängel oder anderer Mängel, die bei einer unverzüglichen, sorgfältigen Untersuchung erkennbar gewesen wären, als vom Auftraggeber genehmigt, wenn uns nicht binnen (sieben) Werktagen nach Ablieferung eine schriftliche Mängelrüge zugeht (§ 377 Abs. 2 HGB). Hinsichtlich anderer Mängel gelten die Liefergegenstände als vom Käufer genehmigt, wenn die Mängelrüge dem Verkäufer nicht binnen (sieben) Werktagen nach dem Zeitpunkt zugeht, in dem sich der Mangel zeigte; war der Mangel bei normaler Verwendung bereits zu einem früheren Zeitpunkt offensichtlich, ist jedoch dieser frühere Zeitpunkt für den Beginn der Rügefrist maßgeblich (§ 377 Abs. 3 HGB). Auf Verlangen von Sachsensolar ist ein beanstandeter Liefergegenstand frachtfrei an Sachsensolar zurückzusenden. Bei berechtigter Mängelrüge vergütet Sachsensolar die Kosten des günstigsten Versandweges; dies gilt nicht, soweit die Kosten sich erhöhen, weil der Liefergegenstand sich an einem anderen Ort als dem Ort des bestimmungsgemäßen Gebrauchs befindet.
6.3 Bei Sachmängeln der gelieferten Gegenstände ist Sachsensolar nach seiner innerhalb angemessener Frist zu treffenden Wahl zunächst zur Nachbesserung oder Ersatzlieferung verpflichtet und berechtigt. Im Falle des Fehlschlagens, dh der Unmöglichkeit, Unzumutbarkeit, Verweigerung oder unangemessenen Verzögerung der Nachbesserung oder Ersatzlieferung, kann der Auftraggeber vom Vertrag zurücktreten oder den Kaufpreis angemessen mindern.
6.4 Beruht ein Mangel auf dem Verschulden von Sachsensolar, kann der Auftraggeber unter den in Ziffer 8 bestimmten Voraussetzungen Schadensersatz verlangen.
6.5 Die Gewährleistung entfällt, wenn der Auftraggeber ohne Zustimmung von Sachsensolar den Liefergegenstand ändert oder durch Dritte ändern lässt und die Mängelbeseitigung hierdurch unmöglich oder unzumutbar erschwert wird. In jedem Fall hat der Auftraggeber die durch die Änderung entstehenden Mehrkosten der Mängelbeseitigung zu tragen.
6.6 Eine im Einzelfall mit dem Auftraggeber vereinbarte Lieferung gebrauchter Gegenstände erfolgt unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung für Sachmängel, es sei denn, der Vertragspartner ist Verbraucher (§ 13 BGB).

7 Eigentumsvorbehalt

7.1 Die von Sachsensolar an den Auftraggeber gelieferte Ware (Vorbehaltsware) bleibt bis zur vollständigen Bezahlung aller bestehenden derzeitigen und künftigen Forderungen von Sachsensolar gegen den Auftraggeber aus der bestehenden Lieferbeziehung im Eigentum von Sachsensolar. Ist der Vertragspartner Verbraucher (§ 13 BGB), so beschränkt sich der Eigentumsvorbehalt auf Forderungen aus dem konkreten Vertragsverhältnis; klarstellend gelten die Ziffern 7.2 bis 7.7 im Verhältnis zu Verbrauchern nicht.
7.2 Der Auftraggeber ist berechtigt, die Vorbehaltsware bis zum Eintritt des Verwertungsfalls (Ziffer 7.7) im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu verarbeiten und zu veräußern. Verpfändungen und Sicherungsübereignungen sind unzulässig.
7.3 Wird die Vorbehaltsware vom Käufer verarbeitet, so wird vereinbart, dass die Verarbeitung im Namen und für Rechnung von Sachsensolar als Hersteller erfolgt und Sachsensolar unmittelbar das Eigentum oder – wenn die Verarbeitung aus Stoffen mehrerer Eigentümer erfolgt oder der Wert der verarbeiteten Sache höher ist als der Wert der Vorbehaltsware – das Miteigentum (Bruchteilseigentum) an der neu geschaffenen Sache im Verhältnis des Werts der Vorbehaltsware zum Wert der neu geschaffenen Sache erwirbt. Für den Fall, dass kein solcher Eigentumserwerb bei Sachsensolar eintreten sollte, überträgt der Auftraggeber bereits jetzt sein künftiges Eigentum oder – im o. g. Verhältnis – Miteigentum an der neu geschaffenen Sache zur Sicherheit an Sachsensolar. Wird die Vorbehaltsware mit anderen Sachen zu einer einheitlichen Sache verbunden oder untrennbar vermischt und ist eine der Sachen als Hauptsache anzusehen, so dass Sachsensolar oder der Auftraggeber Alleineigentum erwirbt, so überträgt die Partei, der die Hauptsache gehört, der anderen Partei anteilig das Miteigentum an der einheitlichen Sache in dem in S. 1 genannten Verhältnis.
7.4 Im Fall der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt der Auftraggeber bereits jetzt sicherungshalber die hieraus entstehende Forderung gegen den Erwerber – bei Miteigentum von Sachsensolar an der Vorbehaltsware anteilig entsprechend dem Miteigentumsanteil8 – an Sachsensolar ab. Gleiches gilt für sonstige Forderungen, die an die Stelle der Vorbehaltsware treten oder sonst hinsichtlich der Vorbehaltsware entstehen, wie zB Versicherungsansprüche oder Ansprüche aus unerlaubter Handlung bei Verlust oder Zerstörung. Sachsensolar ermächtigt den Auftraggeber widerruflich, die an Sachsensolar abgetretenen Forderungen im eigenen Namen einzuziehen. Sachsensolar darf diese Einzugsermächtigung nur im Verwertungsfall widerrufen.
7.5 Greifen Dritte auf die Vorbehaltsware zu, insb. durch Pfändung, wird der Auftraggeber sie unverzüglich auf das Eigentum von Sachsensolar hinweisen und Sachensolar hierüber informieren, um uns die Durchsetzung der Eigentumsrechte zu ermöglichen. Sofern der Dritte nicht in der Lage ist, Sachsensolar die in diesem Zusammenhang entstehenden gerichtlichen oder außergerichtlichen Kosten zu erstatten, haftet hierfür der Auftraggeber ggü. Sachsensolar.
7.6 Sachsensolar wird die Vorbehaltsware sowie die an ihre Stelle tretenden Sachen oder Forderungen freigeben, soweit ihr Wert die Höhe der gesicherten Forderungen um mehr als 50 % übersteigt. Die Auswahl der danach freizugebenden Gegenstände liegt bei Sachsensolar.
7.7 Tritt Sachsensolar bei vertragswidrigem Verhalten des Auftraggebers – insb. Zahlungsverzug – vom Vertrag zurück (Verwertungsfall), ist er berechtigt, die Vorbehaltsware herauszuverlangen.

8 verschuldensabhängige Haftung auf Schadensersatz

8.1 Die Haftung von Sachsensolar auf Schadensersatz, gleich aus welchem Rechtsgrund, insb. aus Unmöglichkeit, Verzug, mangelhafter oder falscher Lieferung, Vertragsverletzung, Verletzung von Pflichten bei Vertragsverhandlungen und unerlaubter Handlung ist, soweit es dabei jeweils auf ein Verschulden ankommt, nach Maßgabe dieser Ziffer 8 eingeschränkt.
8.2 Sachsensolar haftet nicht im Falle einfacher Fahrlässigkeit seiner Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten oder sonstigen Erfüllungsgehilfen, soweit es sich nicht um eine Verletzung vertragswesentlicher Pflichten handelt. Vertragswesentlich sind die Verpflichtung zur rechtzeitigen Lieferung und Installation des Liefergegenstands, dessen Freiheit von Rechtsmängeln sowie solchen Sachmängeln, die seine Funktionsfähigkeit oder Gebrauchstauglichkeit mehr als nur unerheblich beeinträchtigen, sowie Beratungs-, Schutz- und Obhutspflichten, die dem Auftraggeber die vertragsgemäße Verwendung des Liefergegenstands ermöglichen sollen oder den Schutz von Leib oder Leben von Personal des Auftraggebers oder den Schutz von dessen Eigentum vor erheblichen Schäden bezwecken.
8.3 Soweit Sachsensolar nach Ziffer 8.2 dem Grunde nach auf Schadensersatz haftet, ist diese Haftung auf Schäden begrenzt, die Sachsensolar bei Vertragsschluss als mögliche Folge einer Vertragsverletzung vorausgesehen hat oder die Sachsensolar bei Anwendung verkehrsüblicher Sorgfalt hätte voraussehen müssen. Mittelbare Schäden und Folgeschäden, die Folge von Mängeln des Liefergegenstands sind, sind außerdem nur ersatzfähig, soweit solche Schäden bei bestimmungsgemäßer Verwendung des Liefergegenstands typischerweise zu erwarten sind. Die vorstehenden Regelungen dieser Ziffer 8.3 gelten nicht im Fall von vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Verhalten von Sachsensolar.
8.4 Im Falle einer Haftung für einfache Fahrlässigkeit ist die Ersatzpflicht von Sachsensolar für Sachschäden und daraus resultierende weitere Vermögensschäden auf einen Betrag von 1.000.000 EUR je Schadensfall beschränkt, auch wenn es sich um eine Verletzung vertragswesentlicher Pflichten handelt.
8.5 Die vorstehenden Haftungsausschlüsse und -beschränkungen gelten in gleichem Umfang zugunsten der Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen von Sachsensolar.
8.6 Die Einschränkungen dieser Ziffer 8 gelten nicht für die Haftung von Sachsensolar wegen vorsätzlichen Verhaltens, für garantierte Beschaffenheitsmerkmale, wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder nach dem Produkthaftungsgesetz.

9 Mitwirkungspflichten des Auftraggebers

9.1 Der Auftraggeber hat dafür einzustehen,

a) alle notwendigen öffentlichen und privaten Rechte für die Montage und den Betrieb des Vertragsgegenstandes zu beschaffen;
b) die erforderlichen technischen und statischen Voraussetzungen für die Montage des Vertragsgegenstandes zu prüfen und zu schaffen;
c) rechtzeitig abzuklären, ob und wie er die vertraglichen Leistungen fremdfinanzieren und ob er öffentliche Finanzierungshilfen in Anspruch nehmen kann;
d) rechtzeitig abzuklären, welche steuerlichen Auswirkungen der Erwerb und der Betrieb des Vertragsgegenstandes hat.

9.2 Ist eine Montage durch Sachsensolar vereinbart, hat der Auftraggeber dafür zu sorgen, dass
a) ungehinderter Zugang zur Montagefläche besteht und die Baustelle allen gesetzlichen Vorschriften entspricht;
b) ausreichend diebstahlgesicherte Lagerfläche für die noch nicht montierten Bestandteile sowie Werkzeug für die Zeit der Montagearbeiten vorhanden ist;
c) der für die Montage des Vertragsgegenstandes notwendige Baustrom zur Verfügung steht.

10 Schlussbestimmungen

10.1 Ist der Auftraggeber Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder hat er in der Bundesrepublik Deutschland keinen allgemeinen Gerichtsstand, so ist Gerichtsstand für alle etwaigen Streitigkeiten aus der Geschäftsbeziehung zwischen Sachsensolar und dem Auftraggeber nach dessen Wahl Dresden oder der Sitz des Auftraggebers. Für Klagen gegen Sachsensolar ist in diesen Fällen Dresden ausschließlicher Gerichtsstand. Zwingende gesetzliche Bestimmungen über ausschließliche Gerichtsstände bleiben von dieser Regelung unberührt.
10.2 Die Beziehungen zwischen Sachsensolar und dem Auftraggeber unterliegen ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Das Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf vom 11.4.1980 (CISG) gilt nicht.
10.3 Soweit der Vertrag oder diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen Regelungslücken enthalten, gelten zur Ausfüllung dieser Lücken diejenigen rechtlich wirksamen Regelungen als vereinbart, welche die Vertragspartner nach den wirtschaftlichen Zielsetzungen des Vertrages und dem Zweck dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen vereinbart hätten, wenn sie die Regelungslücke gekannt hätten.